Hier werden die für das gewählte Bundesland gültigen Feiertage automatisch in die Datenbank eingetragen.
Dabei gibt es die Feiertage mit den gesetzlich erlaubten 125% und die mit 150%. Die Prozentzahl, die Zuschlagsart und die Gültigkeit für den Folgetag des Feiertags kann für die beiden Arten von Feiertagszuschlägen getrennt eingestellt werden.
Hinweis:
§ 3 b ESTG Richtlinie 3b Abs. 3 Satz 3
Zu den gesetzlichen Feiertagen im Sinne des § 3 b Abs. 1 Nr. 3 EStG gehören der Oster- und der Pfingstsonntag auch dann, wenn sie in den am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften nicht ausdrücklich als Feiertage genannt werden
Generierung der Zuschläge für Feiertage
Automatische Anlage der gesetzlichen Feiertage pro Bundesland mit 125-%- und 150-%-Zuschlägen – inklusive Folgetag-Regelung und Hinweis auf § 3 b EStG.
